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Arbeitsrecht: Betrieb darf Kranke nicht einbestellen

Erkrankte Beschäftigte können in aller Regel nicht zu Personalgesprächen ins Unternehmen zitiert werden, stellte das Bundesarbeitsgericht am 02. November 2016 kalr (BAG, 10 AZR 596/15). Krankgeschriebene Arbeitnehmer seien im Grundsatz nicht dazu verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Personalgespräch mit dem Arbeitgeber teilzunehmen.

Es könne aber Fälle geben, in denen ausnahmsweise eine solche Pflicht bestehe, sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Linck. Das Erscheinen des erkrankten Arbeitnehmers in der Firma müsse dann aber aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer gesundheitlich dazu in der Lage sein. Auch sei es dem Arbeitgeber nicht von vornherein untersagt, mit einem kranken Mitarbeiter schriftlich oder telefonisch Kontakt aufzunehmen.

Damit hatte die Klage eines Krankenpflegers aus Berlin teilweise Erfolg. Er war abgemahnt worden, weil er mit Verweis auf seine Krankschreibung nicht zu drei terminierten Personalgesprächen erschienen war. Sein Arbeitgeber wollte mit ihm nach einer erneuten längeren Ausfallzeit über künftige Beschäftigungsmöglichkeiten sprechen.

Die Abmahnung erklärte das BAG nun für unwirksam. Eine Feststellung, dass der Kläger generell während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht zur Teilnahme an Personalgesprächen verpflichtet sei, lehnten die Richter aber ab.

(Quelle: KStA, 03.11.2016/dpa)

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