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Rechte und Pflichten von Azubis: Ausbildungszweck

Der Ausbilder darf dem Azubi nur Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen. Die Aufgaben müssen also geeignet sein, systematisch solche Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die sowohl dem Erwerb von Berufserfahrung als auch dem Bestehen der Abschlussprüfung dienen. Allerdings: Hin und wieder ist ein "privater Gang" für den Chef natürlich nicht verboten, auch das gelegentliche "Kaffee kochen" nicht.

Quelle: Kölner Stadt-Anzeiger, 09.08.2016

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