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Insolvenzanfechtungsreform beschlossen

Die Bundesregierung hat am Donnerstag, 16. Februar 2017, Rechtsunsicherheiten beim bestehenden Recht für Insolvenzanfechtungen (18/7054) beseitigt.Der Entwurf wurde von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der Linksfraktion angenommen. Der Entscheidung der Abgeordneten lag eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (18/11199) zugrunde. Die Reden wurden zu Protokoll gegeben.

Es geht dabei insbesondere um die genaue Ausgestaltung der Möglichkeit von Insolvenzverwaltern, bereits vor dem Insolvenzantrag vollzogene Zahlungen des insolventen Unternehmens zurückzufordern. Unangebrachte Härten für Gläubiger sollen vermieden werden, darunter auch für Arbeitnehmer, denen für erbrachte Arbeitsleistungen ihr Lohn zusteht.

"Unverhältnismäßige und unkalkulierbare Risiken"

Die Bundesregierung will damit, wie sie im Gesetzentwurf erläutert, Klagen aus der Wirtschaft und der Wissenschaft über "unverhältnismäßige und unkalkulierbare Risiken", die das geltende Insolvenzanfechtungsrecht mit sich bringe, Rechnung tragen. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sollten "gewährleisten, dass das Insolvenzanfechtungsrecht in seiner praktischen Handhabung einen angemessenen Ausgleich zwischen den Insolvenzgläubigern und denjenigen schafft, gegen die sich insolvenzanfechtungsrechtliche Ansprüche richten".

Bei dem Gesetzentwurf handelt es sich, wie die Regierung schreibt, um eine "punktuelle Neujustierung", nicht um eine grundlegende Änderung. Unter anderem soll vermieden werden, dass sich für einen Gläubiger Nachteile daraus ergeben, dass er einem Schuldner in der Vergangenheit Zahlungserleichterungen gewährt hat. Arbeitnehmer sollen besser davor geschützt werden, dass der Insolvenzverwalter bereits ausgezahlte Arbeitsentgelte zurückfordert.


Anfechtung von Arbeitnehmerentgelten

Künftig sollen Arbeitnehmerentgelte nicht angefochten werden können, solange zwischen Arbeitsleistungen und Lohnzahlung nicht mehr als drei Monate liegen. Auch sollen Gläubiger besser davor geschützt werden, dass eine erfolgreiche Vollstreckung wieder rückgängig gemacht wird. Zudem soll eine Bestimmung zur Verzinsung von Anfechtungsansprüchen geändert werden, die nach Angaben der Regierung bisher häufig dazu führt, dass Anfechtungen verschleppt werden, um Zinsgewinne zu erzielen.

Neben diesen Änderungen im Insolvenzanfechtungsrecht sieht der Gesetzentwurf auch Änderungen im Gläubigerantragsrecht vor. "Damit soll die Möglichkeit insbesondere der Sozialversicherungsträger, auf eine frühzeitige Abklärung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinzuwirken, weiter verbessert werden", schreibt die Bundesregierung. (pst/16.02.2017)

(Quelle. Pressemitteilung Deutscher Bundestag)

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